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Ausbildung Brandschutzhelfer

Das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1 (BGV A 1) schreiben Betrieben vor ihre Mitarbeiter im Brandschutz regelmäßig zu unterweisen.

 

Die ASR 2.2 – Technische Regeln für Arbeitsstätten – Maßnahmen gegen Brände schreibt vor dass der Unternehmer eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern zu Brandschutzhelfern ausbilden muss.

 

Diese Vorgabe wird auf mindestens 5 % des Personals präzisiert. Dies ist aber abhängig von der Struktur, der Lage und Gegebenheiten im Betrieb (z.B. Schichtbetrieb). Deshalb soll die Anzahl der Brandschutzhelfer durch eine Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.

 

Die Brandschutzhelfer sollen auf Grundlage der DGUV Information 205-023 – Brandschutzhelfer, Ausbildung und Befähigung speziell für Aufgaben im vorbeugenden Brandschutz wie z. B. Überwachung der Fluchtwege oder der Feuerlöscher und im aktiven Brandschutz wie z. B. bei einer Räumung im Brandfall oder Brandbekämpfung von Entstehungsbränden mit einem Feuerlöscher ausgebildet werden.

 

Brandschutzhelfer sind, wie Ersthelfer, ein sehr wichtiger Bestandteil der Betriebssicherheit. Sie können Menschenleben retten und eventuell (IHRE) Sachwerte schützen.

 

Wir können die Ausbildung zum Brandschutzhelfer mit der Befähigung des Brandschutzbeauftragten, aber auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem praktischen Wissen und Erfahrung aus 40-jähriger aktiver Tätigkeit in einer freiwilligen Feuerwehr einer Kreisstadt, langjährig in Führungsposition, kompetent anbieten. Das Wissen über echte Sachlagen und Brände macht unsere Ausbildung besonders Realitätsnah. Zudem verfügen wir über eine moderne Fire-Training-Anlage für die praktische Ausbildung der Teilnehmer mit Feuerlöschern am echten Feuer.

 

Wir können Sie auch bei der Ermittlung der notwendigen Anzahl von Brandschutzhelfern unterstützen.

 

Wir bilden die Mitarbeiter direkt im Betrieb aus. Dies ist für die Mitarbeiter angenehm und spart Kosten da keine weiten Anreisen notwendig sind und auch keine Anreisekosten entstehen. Zudem kann die Ausbildung betriebsbezogen durchgeführt werden.

 

Übrigens, wenn Sie aktive Feuerwehrleute beschäftigen, die eine Grundausbildung (Truppmann/Truppfrau) absolviert haben, können Sie diese ohne weitere Maßnahmen als Brandschutzhelfer benennen.